Satzung

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Rilchingen-Hanweiler
(2) Er hat den Sitz in der Saargemünder Straße 50, 66271 Rilchingen-Hanweiler
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung, Erhaltung und Beschaffung öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,
b) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
d) Unterstützung bestehender Vereine bei Festen und Projekten
in Rilchingen-Hanweiler.

(3) Der Satzungszweck wird überwiegend durch die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung der unter §2, Absatz 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke verwirklicht.

 

3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

 

4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(5) Wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(6) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern nur Daten, die für die Mitgliederverwaltung und den Einzug der Mitgliedsbeiträge benötigt werden. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

 

5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

 

7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform vom Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet z.B. auch über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie Satzungsänderungen.

(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen das von einem Vorstandmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis jedoch nur im Rahmen seines Aufgabenbereiches.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Die Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Haftung des Vereins wegen

Vorstandsverschulden ist wie folgt ausgeschlossen:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
b) für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Zudem ist die Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht, wenn zur Absicherung des Haftungsrisikos vom Verein eine Versicherung abgeschlossen wurde.

(5) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzungszwecke ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen, wenn das Finanzamt dies verlangt oder eine Änderung aus Gründen der Gemeinnützigkeit geboten ist. Die Mitglieder müssen alsbald über die geplante Änderung der Satzungszwecke informiert werden.

 

9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.

(3) Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

 

10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu je 50% an den Förderverein der Kita Rilchingen-Hanweiler und der Grundschule Rilchingen-Hanweiler zurück.